S T A T U T E N des Vereins Swiss African Center S-A-C
The constitution is available in German and English in the download area
Art. 1 – Namen und Sitz
Art. 2 – Zweck
Art. 2.1 – Grundsätze und Ziele
Art. 2.2 – Information
Art. 2.3 – Aufgaben
II. Mitgliedschaft
Art. 3 – Mitglieder und Stimmrecht
Art. 4 – Aufnahme
Art. 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 7 – Mitgliederbeiträge
Art. 8 – Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft
III. Organisation
Art. 9 – Organe
Art. 10 – Die Hauptversammlung GV
Art. 11 – Aufgabe der Hauptversammlung GV
Art. 12 – Durchführung der Hauptversammlung GV
Art. 13 – Stimmrecht, Stellvertretung
Art. 14 – Versammlung von S-A-C Regional- und Angebots-Gruppen
Art. 15 – Der Vorstand
Art. 16 – Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse
Art. 17 – Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes
Art. 18 – Die Geschäftsstelle
Art. 19 – Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle
Art. 20 – Die Revisionsstelle
Art. 21 – Zeichnungsberechtigung
IV. Finanzielles
Art. 22 – Einnahmen
Art. 23 – Ausgaben
Art. 24 – Haftung
Art. 25 – Geschäftsjahr
Art. 26 – Auflösung des Vereins
Art. 27 – Inkraftsetzung der Statuten
Art. 1 - Namen und Sitz
Unter dem Namen "Swiss-African-Center" (nachstehend "S-A-C" genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Olten.
Das Swiss African Center S-A-C bezweckt:
a) Die Korporative Bürgerschaft unter AfrikanerInnen in der Schweiz. Eigeninitiative zu aktiven Integrations- und positiven Extegrations Programmen. AfrikanerInnen gewinnen eine stärkere Stimme in öffentlichen Angelegenheiten. Ein leistungsfähiges Kommunikationsnetz unter Afrika interessierte Personen und Organisationen in der Schweiz.
b) In seinen Zielen und Aktivitäten die Vereinigung und Kooperation von AfrikanerInnen in der Schweiz zu fördern. S-A-C befolgt ausserdem den Grundsatz der Gleichstellung aller in der Schweiz wohnhaften Personen, indem die Partizipation und Anerkennung, Ausübung und Verankerung der vollen politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Rechte der AfrikanerInnen gefördert wird.
c) Die Anstrengungen auf dem Gebiet der Integration und der positiven Extegration zu koordinieren und zu fördern durch Erfahrungsaustausch, Schulung, Ausbildung und Beratung.
d) Die volle Chancengleichheit in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Belangen für Afrikaner in der Schweiz.
e) Die gesellschaftliche und berufliche Integration von AfrikanerInnen in der Schweiz.
f) Förderung Afrikanischer Kunst und Kultur
g) Die Vertretung gemeinsamer Interessen auf internationaler und schweizerischer Ebene gegenüber Behörden, politischen Parteien, dem eidgenössischen Parlament, Wirtschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft.
h) Den interkulturellen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter Organisationen und Vereinen mit internationalem, nationalem, regionalem und lokalem Charakter.
Art. 2.1 – Grundsätze und Ziele
1. S-A-C umfasst Bestrebungen, die:
a) das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der afrikanischen Bevölkerung fördern und das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und Verhaltensweisen erleichtern.
b) AfrikanerInnen mit dem Aufbau des Staates, den gesellschaftlichen Verhältnissen sowie den Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut machen.
c) günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Mitverantwortung und die Teilnahme der AfrikanerInnen am gesellschaftlichen Leben schaffen.
2. S-A-C setzt die Bereitschaft der Mitglieder zur Eingliederung in die Gesellschaft voraus.
3. Beitrag der Mitglieder zur Integration.
Mitglieder tragen zu ihrer Integration bei, indem sie namentlich:
a) die rechtsstaatliche Ordnung und die demokratischen Prinzipien respektieren.
b) eine Landessprache erlernen.
c) den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden.
4. Die Arbeit des S-A-C richtet sich nach Schweizer Qualitätskriterien. Wo möglich sollen offizielle Zertifizierungen angestrebt werden.
(zBsp. ZEWO Gütesiegel, Swiss NPO-Code)
1. S-A-C sorgt für eine angemessene Information über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.
2. Informationssuchende werden auf bestehende Integrationsfördernde Angebote einschliesslich der Berufs- und Laufbahnberatung hingewiesen.
3. S-A-C informiert die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der AfrikanerInnen in der Schweiz.
1. Das S-A-C hat die folgenden Aufgaben:
a) Initiierung und Mitgestaltung von koordinierten Massnahmen zur Förderung des interkulturellen Verständnisses und Zusammenlebens zwischen der Schweizer Bevölkerung und den afrikanischen Gemeinschaften und unter Letzteren selbst.
b) Vernetzung untereinander, Öffentlichkeits- und Lobbyingarbeit mit dem Ziel von Empowerment und Wahrung der elementaren Grundrechte (Bildung, Gesundheit, rechtliches Gehör, Schutz vor Ausbeutung und soziale Sicherheit).
c) Zusammenarbeit mit NGO’s, die ebenfalls international, gesamtschweizerisch, regional oder lokal im Migrationsbereich tätig sind und welche die gleichen Ziele wie das S-A-C verfolgen, namentlich auf dem Gebiet der Integrationspolitik.
d) Aufbau und Pflege von Kontakten zu politischen Parteien und Mitgliedern der Eidgenössischen Räte; Durchführung regelmässiger Diskussionsrunden (Gesprächsforen).
e) Angebot einer Informations- und Meinungsplattform für Mitglieder von Expertenkommissionen des Bundes.
f) Allfällige Expertentätigkeit bei Behörden, Kommissionen sowie privat- und öffentlichrechtlichen Organisationen.
g) Teilnahme an Vernehmlassungsverfahren und Abgabe von Stellungnahmen zu aktuellen Themen und Ereignissen von migrationspolitischem Belang.
h) Durchführung von Weiterbildungsseminarien für Vorstandsgremien und Mitglieder von lokalen, regionalen und länderspezifischen AfrikanerInnen Organisationen in der Schweiz.
i) Unterstützung der Vereinstätigkeit, insbesondere durch logistische Hilfestellung, Förderung bei der Entwicklung von Projekten und Weiterbildungsangebote für Vereinsführungskräfte.
k) Aufbau und Betrieb einer Datenbank über Organisationen und Vereinigungen von AfrikanerInnen, soweit sie nationale, regionale und lokale Tragweite aufweisen.
2. Der Verein kann Sektionen bilden und sich an Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck beteiligen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Das S-A-C enthält sich jeder Diskussion und Stellungnahme über politische Vorkommnisse in den Herkunftsländern der AfrikanerInnen.
5. Die Arbeitsschwerpunkte werden jährlich in einem von der Generalversammlung gutgeheissenen Tätigkeitsprogramm festgehalten.
Art. 3 - Mitglieder und Stimmrecht
1. Aktiv- und Passivmitglieder können Einzelpersonen, Einzelfirmen, Personengemeinschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, welche sich dem Zweck vom S-A-C verbunden fühlen.
2. Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Arten von Mitgliedschaft und Kategorien:
Art. 3.1 - Es können Einzelmitglieder des S-A-C sein:
– Mit Wohnsitz in der Schweiz:
a) Erwachsene ab 18 Jahren, mit Stimmrecht
b) Schüler / Jugendliche 15 bis 18 Jahre, mit Stimmrecht
c) Studenten, Lehrlinge, aktiv mit Legimitations-Ausweis, mit Stimmrecht
d) Familien mit Stimmrecht gemäss individuellem Beitrittsgesuch
– Ohne festen Wohnsitz in der Schweiz durch monatliche Temporärmitgliedschaft:
e) Asylbewerber, mit Stimmrecht ab 3 Monaten Mitgliedschaft
f) Besucher vom Ausland, ohne Stimmrecht
– Weltbürger:
g) Patronatsmitglied, Stimmrecht durch Vertretung
h) Private Gönner / Passiv-Mitglieder, ohne Stimmrecht
Art. 3.2 - Es können Partnermitglieder des S-A-C sein:
a) NGO’s, die über bestimmte Strukturen für Ausländer verfügen, dieselben Ziele wie das S-A-C verfolgen, mit Stimmrecht durch gewählte Delegierte
b) Spezialisierte öffentliche oder private Institutionen, die sich für dieselben Ziele einsetzen wie das S-A-C, mit Stimmrecht durch gewählte Delegierte
c) Vereins Mitgliedschaft > anerkannte Doppelmitgliedschaft
Korrekt geführte Vereine gemäss Schweizer Recht und Brauch mit registrierten Mitgliedern, mit Einzelstimmrecht
d) Gruppenmitgliedschaft > nur Einzelmitgliedschaft S-A-C
Gruppen ab 10 Personen, mit Einzelstimmrecht
e) In- und Ausländische Firmen, mit Stimmrecht durch gewählte Delegierte
f) In- und Ausländische Sponsoren, ohne Stimmrecht
Art. 3.3 - Es können Ehrenmitglieder, mit Stimmrecht, sein:
Personen, Organisationen oder Institutionen, die sich bei der Förderung des Vereins Zwecks in der Schweiz und in der Welt ausgezeichnet haben. Vorschlag durch Vorstand und Aufnahme durch die Generalversammlung.
Art. 3.4 - Das Stimmrecht für Delegierte ist wie folgt:
Für einen Jahresbeitrag von CHF 1'000.- hat ein Mitglied eine Stimme,
für einen Jahresbeitrag von CHF 2'500.- 2 Stimmen,
für einen Jahresbeitrag von CHF 5'000.- 3 Stimmen,
für einen Jahresbeitrag von über CHF 10'000.- 5 Stimmen.
1. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes und seine finanziellen Leistungen entscheidet aufgrund eines schriftlichen Gesuches abschliessend der Vorstand.
2. Mit Gruppen und juristischen Personen kann der Vorstand im Einzelfall besondere Bestimmungen im Aufnahmevertrag festlegen.
3. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Generalversammlung gewählt.
4. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Art. 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme und zur Stimmabgabe an den Hauptversammlungen und an andern Veranstaltungen des Vereins gemäss seiner Mitgliederkategorie.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, die beschlossenen Mitgliederbeiträge zu entrichten.
3. Nur stimmberechtigte Mitglieder, inklusiv gewählte Delegierte des S-A-C haben das Stimm- und Wahlrecht und sind für die Exekutivorgane des S-A-C wählbar.
4. Die Partnermitglieder ernennen ihre Delegierten gemäss Beitrittsvertrag und sie werden vom S-A-C Vorstand akkreditiert.
5. Die Mitglieder haften nicht über den festgesetzten minimalen jährlichen Beitrag.
6. Für Forderungen gegen den Verein haftet alleine das Vereinsvermögen.
7. Delegierte und Vertretungen müssen vom Vorstand akkreditiert werden.
1. Jedes neue Mitglied hat einen einmaligen Eintrittsbeitrag gemäss seiner Mitgliederkategorie und einen Jahres- oder Monatsbeitrag zu bezahlen.
2. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der vom Mitglied gewünschten Kategorie.
3. Die Höhe der einmaligen Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrages wird im übrigen vom Vorstand festgesetzt. Sie bleiben gleich, wenn den Mitgliedern nicht 7 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres vom Vorstand eine Änderung bekannt gegeben wird. <30. April.
4. Zusätzlich kann der Vorstand für besondere Aktionen für Regional- und/oder Angebots- Gruppen von den diesen Gruppen angehörenden Mitgliedern aktionsbezogene Sonderbeiträge verlangen, jedoch nur im Rahmen der von diesen Regional- und/oder Angebots-Gruppen beschlossenen Massnahmen.
Art. 8 - Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Um als Einzelmitglied aus dem Verein auszutreten ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand einzureichen. Sobald dieser Kenntnis vom Austritt genommen hat und sämtliche Verbindlichkeiten des Mitglieds beglichen sind, gilt das Mitglied als ausgetreten. Der Vorstand bestätigt den Austritt schriftlich.
2. Der Austritt von Gruppen- und juristischen Personen-Mitgliedern ist unter Beachtung einer sechs monatigen Kündigungsfrist (<31. Mai) auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) auf das Ende eines Geschäftsjahres für juristische Personen und Gruppen gem. Art. 3.2
b) Tod einer natürlichen oder Auflösung einer juristischen Person, diejenige von juristischen Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.
c) Ausschluss eines Mitgliedes:
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, er ist möglich, wenn das betreffende Mitglied Statuten oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt (z.B. die Mitgliederbeiträge nicht mehr bezahlt) oder das Ansehen des Vereins auf andere Weise verletzt, und das fehlbare Mitglied unter Androhung des Ausschlusses erfolglos gemahnt wurde.
4. Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) Verstösse gegen das Gesetz sofern diese den Verein betreffen oder dessen Interessen schaden
b) Verstösse gegen die Statuten von S-A-C
c) Übrige Verstösse gegen die Interessen von S-A-C
d) Schwerwiegende Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern, welche dem Ansehen oder dem Betrieb des Vereins schaden und dessen Weiterführung gefährden.
5. Der Vorstand entscheidet mit einer zwei Drittels Mehrheit und teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit. Der Ausschluss ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Der Vorstand hat der GV über einen Ausschluss Rechenschaft abzulegen.
6. Die Generalversammlung kann ein Mitglied auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten Mitglieder ausschliessen:
a) Falls es gegen die Zwecke und Grundsätze des S-A-C verstösst.
b) Ein Antrag auf Ausschluss muss dem Vorstand schriftlich und mindestens 3 Monate vor der Generalversammlung zukommen.
7. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle in ihr begründeten Ansprüche gegenüber dem Verein und auf das Vereinsvermögen.
8. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.
III. Organisation
Organe des Vereins Swiss-African-Center S-A-C sind:
1. die Hauptversammlung GV
2. die Versammlung von Mitgliedern der Regional- und Angebots-Gruppen
3. der Vorstand
4. die Geschäftsstelle
5. die Revisionsstelle
Art. 10 - Die Hauptversammlung GV
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. In der Regel im Februar. Ausserordentliche Hauptversammlungen(aGV) können auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es 1/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe der Traktanden verlangen einberufen werden.
2. Die Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Den Mitgliedern ist 30 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung eine provisorische Traktandenliste zuzustellen.
3. Anträge der Mitglieder für die ordentliche Hauptversammlung müssen mindestens 20 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.
4. Die definitive Traktandenliste und sämtliche zu diskutierenden Unterlagen werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung bekannt gegeben. Über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses auf Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung.
5. Ausserordentliche Hauptversammlungen (aGV) sind vom Vorstand innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Begehrens mit Traktandenliste von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Traktandenliste und sämtliche zu diskutierenden Unterlagen sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Termin der ausserordentlichen Hauptversammlung bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.
Art. 11 - Aufgabe der Hauptversammlung GV
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers
b) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
d) Abnahme des Jahresberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung und Budget
e) Änderung der Statuten
f) Behandlung von und Beschlussfassung über allfällige Anträge, die von Mitgliedern gemacht werden
g) Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Vereins und die Verwendung des dannzumaligen Vereinsvermögens.
Art. 12 - Durchführung der Hauptversammlung GV
1. Die Hauptversammlung findet an einem, durch den Vorstand zu bestimmenden Ort in der Schweiz statt. Sie wird vom Präsidenten, in seiner Abwesenheit vom Vize- Präsidenten geleitet. Der Präsident bestimmt den Protokollführer und die Stimmenzähler, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Präsidenten, dem Protokollführer und den Stimmenzählern unterzeichnet wird. Es ist den Mitgliedern anschliessend zuzustellen.
2. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Sie beschliesst und wählt mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Statutenänderungen sowie der Beschluss über die Fusion oder Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer 2/3 Mehrheit der an der Hauptversammlung vertretenen Stimmen.
4. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen oder der Vorsitzende diese anordnet.
Art. 13 - Stimmrecht, Stellvertretung
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Die Partnermitglieder werden durch ihre gewählten und akkreditierten Delegierten vertreten.
2. Jedes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht an der Hauptversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
3. Ein Mitglied kann jedoch höchstens 10 Stimmen vertreten.
Art. 14 - Versammlung von S-A-C Regional- und Angebots-Gruppen
1. Der Vorstand kann Versammlungen von Regional- und Angebots-Gruppen einberufen, die über spezielle Aktionen und die dafür aufzuwendenden Mittel verbindlich Beschluss fassen.
2. Die Mitglieder der Regional- und Angebots-Gruppen werden vom Vorstand bestimmt. Für diese Mitglieder sind die Beschlüsse der Versammlungen der S-A-C Regional- und Angebotsgruppen auch dann verbindlich, wenn sie an diesen Versammlungen nicht teilnehmen.
3. Bezüglich Einberufung dieser Versammlungen gelten die Bestimmungen über die ausserordentliche Hauptversammlung, bezüglich Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren und Stimmrecht die Bestimmungen über die Hauptversammlung.
4. Der Austritt aus einer Angebotsgruppe ist auf Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt aus der Regionalgruppe bedeutet gleichzeitig Austritt aus dem Verein S-A-C.
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und dem Geschäftsführer sowie einer variablen Anzahl von Mitgliedern.
2. Die Amtsdauer beträgt - mit Ausnahme des Geschäftsführers - zwei Jahre. Sie endigt mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist stets zulässig. Werden während einer Amtsdauer Ersatzwahlen getroffen, so vollenden die Neu gewählten die Amtsdauer der Vorgänger.
3. Werden innerhalb einer Amtperiode Vorstandssitze vakant, so kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Wahl neue Mitglieder in den Vorstand aufnehmen (Kooptation).
4. Wählbar in den Vorstand sind:
a) Stimmberechtigte Mitglieder mit Minimum zwei Jahren Mitgliedschaft
b) Für die vorgesehene Position qualifiziert gemäss Anforderungsprofil
c) Zweisprachig zwischen Deutsch, Englisch und Französisch
d) Der Vorstand kann begründete Ausnahmen machen
5. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ernennt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und wählt den Geschäftsführer, und für die Sitzungen einen Sekretär, der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein braucht.
6. Die deutsche, französische und italienische Sprachregion hat je einen Anspruch auf einen Sitz im Vorstand.
Art. 16 - Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse
1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung des Vize-Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und ausserdem, wenn ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Stimmenmehr. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
3. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich mittels Brief und Email mit Rückbestätigung gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied ausdrücklich die mündliche Beratung verlangt.
4. Der Vorstand hat die Wahlmöglichkeit Vorstandssitzungen real oder virtuell per Internet durchzuführen. Bei der virtuellen Sitzung haben die Vorstandsmitglieder während 7 Tagen die Möglichkeit auf einer speziell eingerichteten Homepage zu Geschäften Stellung zu beziehen und ihre Stimme abzugeben.
5. Die Einberufung einer virtuellen Sitzung erfolgt per E-Mail und SMS durch den Geschäftsführer mindestens 7 Tage vor der virtuellen Sitzung.
Art. 17 - Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand entscheidet über alle Fragen und übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten werden. Zu seinen Aufgaben zählen die Erfüllung des Vereinszweckes sowie die Überwachung seiner Einhaltung und die Prüfung und Begutachtung aller Probleme, die sich aus diesem Vereinszweck ergeben. Er kann bestimmte Aufgaben an den Geschäftsführer oder an spezielle Kommissionen delegieren.
2. Der Vorstand delegiert die operative Tätigkeiten an die Geschäftsleitung. Er legt die genaue Aufgabenteilung in einem Organisationsreglement fest. Sämtliche strategischen Entscheidungen sind dem Vorstand vorbehalten und nicht delegierbar.
3. Erlass von Reglementen und Festsetzung der Kompetenzen der Geschäftsleitung
4. Der Vorstand kann Geschäfte bis 5'000.- CHF beschliessen. Höhere Beträge sind im Budget durch die Generalversammlung zu bewilligen.
5. Insbesondere obliegt ihm:
a) Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung sowie die Vorbereitung sämtlicher damit zusammenhängenden Unterlagen
b) Vollzug der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse
c) Wahl und Beaufsichtigung des Geschäftsführers sowie Festlegung seiner Arbeitsbedingungen und Pflichten
d) Bestimmung der Kriterien für die Mitwirkung in den Regional- und Angebotsgruppen sowie Wahl der Mitglieder der Regionalgruppen
e) Festsetzung und Abänderung der Eintrittsgebühren und der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
6. Den Vorstandsmitgliedern werden für Sitzungen und bei Übernahme von Sonderaufgaben die effektiven Spesen entschädigt.
1. Der Vorstand wählt jeweils für eine Amtsdauer von 3 Jahren einen Geschäftsführer als Leiter der Geschäftsstelle. Er ist Angestellter des Vereins S-A-C. Seine Anstellung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende einer Amtsdauer aufgekündigt werden. Die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses in den im Gesetz genannten Gründen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Er ist von seiner Funktion her automatisch Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht.
2. Die Geschäftsleitung kann Kompetenzen an Arbeitsgruppen oder Ausschüsse delegieren. Die Kompetenz der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen kann diejenige der eingesetzten Geschäftsleitung nicht übertreffen. Die Geschäftsleitung bleibt für das Handeln der von ihr eingesetzten Arbeitsgruppen und Ausschüssen verantwortlich. Die Geschäftsleitung konstituiert die Arbeitsgruppen und Ausschüsse.
3. Den Mitgliedern von Arbeitsgruppen und Ausschüssen werden für Sitzungen und Übernahme weiterer Verpflichtungen die effektiven Spesen entschädigt.
4. Die Geschäftsstelle kann über Geschäfte bis 2'000.- CHF selbständig beschliessen. Höhere Beträge sind durch den Vorstand oder durch das jährliche Budget zu genehmigen.
Art. 19 - Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle
1. Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins S-A-C.
2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der vom Vorstand zu behandelnden Geschäfte
b) Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes
c) Führung und Organisation der Geschäftsstelle im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Budgets.
d) Bearbeitung und Erfüllung der Vereinsaufgaben
e) Organisation und Leitung von Vereinsanlässen
1. Zur Prüfung der Rechnungen und Belege wählt die Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr, zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Anstelle der zwei Rechnungsrevisoren kann auch eine allgemein anerkannte Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle gewählt werden.
3. Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und einen Bericht zuhanden des Vorstandes und der Hauptversammlung zu erstellen.
4. Im übrigen richten sich Rechte und Pflichten der Revisionsstelle sinngemäss nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) betreffend die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (AG).
Art. 21 - Zeichnungsberechtigung
1. Der Präsident, der Vize-Präsident sowie der Geschäftsführer haben je kollektiv zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.
2. Für die laufenden Geschäfte führt der Geschäftsführer Einzelunterschrift.
Art. 22 - Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins S-A-C bestehen aus:
1. den Eintrittsgebühren neuer Mitglieder
2. den Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder und der Passivmitglieder
3. Sonderbeiträge z.B. im Rahmen von Anlässen der Regional- und Angebots-Gruppen
4. freiwillige Beiträge und Zuwendungen
5. Erlöse aus Dienstleistungen und kommerziellen Anlässen
6. Einnahmen aus dem Vereinsvermögen
7. eventuelle Leistungen der öffentlichen Hand
8. Spendensammlungsaktionen
Art. 23 - Ausgaben
1. Zu den Ausgaben des Vereins S-A-C gehören insbesondere der Aufwand für die Erfüllung des Vereinszwecks, die Kosten der Geschäftsstelle sowie die Kosten der Durchführung besonderer Aufgaben und Aktionen.
2. Der Verein kann auch Liegenschaften erwerben und sich an kommerziellen Unternehmen beteiligen.
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins S-A-C haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
2. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre verfallenen Beiträge.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 26 - Auflösung des Vereins
1. Beschliesst die Hauptversammlung die Auflösung des Vereins, so erfolgt seine Liquidation durch den Vorstand. Diese Aufgabe kann auch von einem oder mehreren vom Vorstand ernannten Liquidatoren durchgeführt werden. Für die Liquidation gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts betreffend die Aktiengesellschaft.
2. Bei der Auflösung noch vorhandenes Vereinsvermögen wird unwiderruflich einer gemeinnützigen, steuerbefreiten Organisation mit ähnlichem Zweck gespendet. Ein Rückfall an die Stifter, leitende Organe oder Gönner ist auf immer ausgeschlossen.
3. Die Hauptversammlung, welche den Auflösungsbeschluss fasst, hat auch darüber zu entscheiden, wem ein allenfalls vorhandenes Reinvermögen zu überweisen ist.
4. Ergeben sich Diskrepanzen oder Unklarheiten in der Auslegung zwischen der deutschen, französischen und englischen Fassung der Statuten, so ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.
Art. 27 - Inkraftsetzung der Statuten
Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft.
Beschlossen von den Gründern des Vereins Swiss African Center S-A-C
Zürich, 10. Mai 2007
Hans Peter Rubi Johnson Oduwaiye
Al Imfeld Dr. Boia Efraime
Statutenanpassung zum Geschäftsjahr 15. Oktober 2009 (Rundschreiben an alle Mitglieder) Art.25:
Alt: Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
Neu: Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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