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S T A T U T E N des Vereins Swiss-African-Center S-A-C PDF Drucken E-Mail
Statuten sind in Deutsch und Englisch erhältlich. - Bitte verlangen Sie ihr Exemplar
The constitution is available in German and English. - Please request your copy

I.    Name, Sitz und Zweck

Art. 1    –   Namen und Sitz

Art. 2    –  Zweck

Art. 2.1 – Grundsätze und Ziele

Art. 2.2 – Information

Art. 2.3 – Aufgaben


II.  Mitgliedschaft

Art. 3   –  Mitglieder und Stimmrecht

Art. 4   –  Aufnahme

Art. 5   –  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 7   –  Mitgliederbeiträge

Art. 8   –  Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft


III.  Organisation

Art.   9  –  Organe

Art. 10  –  Die Hauptversammlung GV

Art. 11  –  Aufgabe der Hauptversammlung GV

Art. 12  –  Durchführung der Hauptversammlung GV

Art. 13  –  Stimmrecht, Stellvertretung

Art. 14  –  Versammlung von S-A-C Regional- und Angebots-Gruppen

Art. 15  –  Der Vorstand

Art. 16  –  Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse

Art. 17  – Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes

Art. 18  –  Die Geschäftsstelle

Art. 19  –  Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle

Art. 20  –  Die Revisionsstelle

Art. 21  –  Zeichnungsberechtigung


IV.  Finanzielles

Art. 22  –  Einnahmen

Art. 23  –  Ausgaben

Art. 24  –  Haftung

Art. 25  –  Geschäftsjahr


V   Schlussbestimmungen

Art. 26 –  Auflösung des Vereins

Art. 27 –  Inkraftsetzung der Statuten

 

 

I.    Name, Sitz und Zweck


Art. 1  -   Namen und Sitz


    Unter dem Namen "Swiss-African-Center" (nachstehend "S-A-C" genannt) besteht ein     Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Olten.

 

Art. 2  -  Zweck


    Das Swiss-African-Center S-A-C bezweckt:


a)    Die Korporative Bürgerschaft unter AfrikanerInnen in der Schweiz. Eigeninitiative zu     aktiven Integrations- und positiven Extegrations Programmen. AfrikanerInnen gewinnen     eine stärkere Stimme in öffentlichen Angelegenheiten. Ein leistungsfähiges     Kommunikationsnetz unter Afrika interessierte Personen und Organisationen in der     Schweiz.


b)    In seinen Zielen und Aktivitäten die Vereinigung und Kooperation von AfrikanerInnen in     der Schweiz zu fördern. S-A-C befolgt ausserdem den Grundsatz der Gleichstellung     aller in der Schweiz wohnhaften Personen, indem die Partizipation und Anerkennung,     Ausübung und Verankerung der vollen politischen, sozialen, kulturellen und     wirtschaftlichen Rechte der AfrikanerInnen gefördert wird.


c)    Die Anstrengungen auf dem Gebiet der Integration und der positiven Extegration zu     koordinieren und zu fördern durch Erfahrungsaustausch, Schulung, Ausbildung und     Beratung.


d)    Die volle Chancengleichheit in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, beruflichen,     sozialen und kulturellen Belangen für Afrikaner in der Schweiz.


e)    Die gesellschaftliche und berufliche Integration von AfrikanerInnen in der Schweiz.


f)    Förderung Afrikanischer Kunst und Kultur


g)    Die Vertretung gemeinsamer Interessen auf internationaler und schweizerischer Ebene     gegenüber Behörden, politischen Parteien, dem eidgenössischen Parlament, Wirtschaft     und Organisationen der Zivilgesellschaft.


h)    Den interkulturellen Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter Organisationen und     Vereinen mit internationalem, nationalem, regionalem und lokalem Charakter.

 


Art. 2.1 – Grundsätze und Ziele


1.    S-A-C umfasst Bestrebungen, die:


a)    das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der afrikanischen     Bevölkerung fördern und das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer Grundwerte     und Verhaltensweisen erleichtern.


b)    AfrikanerInnen mit dem Aufbau des Staates, den gesellschaftlichen Verhältnissen sowie     den Lebensbedingungen in der Schweiz vertraut machen.


c)    günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit, die Mitverantwortung und die     Teilnahme der AfrikanerInnen am gesellschaftlichen Leben schaffen.

 

2.    S-A-C setzt die Bereitschaft der Mitglieder zur Eingliederung in die Gesellschaft voraus.

 

3.     Beitrag der Mitglieder zur Integration.

    Mitglieder tragen zu ihrer Integration bei, indem sie namentlich:


a)    die rechtsstaatliche Ordnung und die demokratischen Prinzipien respektieren.


b)    eine Landessprache erlernen.


c)    den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden.

 

4.    Die Arbeit des S-A-C richtet sich nach Schweizer Qualitätskriterien. Wo möglich sollen     offizielle Zertifizierungen angestrebt werden.

    (zBsp. ZEWO Gütesiegel, Swiss NPO-Code)

 


Art. 2.2 – Information


1.    S-A-C sorgt für eine angemessene Information über die Lebens- und     Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.


2.    Informationssuchende werden auf bestehende Integrationsfördernde Angebote     einschliesslich der Berufs- und Laufbahnberatung hingewiesen.


3.    S-A-C informiert die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere     Situation der AfrikanerInnen in der Schweiz.

 


Art. 2.3 – Aufgaben


1.     Das S-A-C hat die folgenden Aufgaben:


a)    Initiierung und Mitgestaltung von koordinierten Massnahmen zur Förderung des     interkulturellen Verständnisses und Zusammenlebens zwischen der Schweizer     Bevölkerung und den afrikanischen Gemeinschaften und unter Letzteren selbst.


b)    Vernetzung untereinander, Öffentlichkeits- und Lobbyingarbeit mit dem Ziel von     Empowerment und Wahrung der elementaren Grundrechte (Bildung, Gesundheit,     rechtliches Gehör, Schutz vor Ausbeutung und soziale Sicherheit).


c)    Zusammenarbeit mit NGO’s, die ebenfalls international, gesamtschweizerisch, regional     oder lokal im Migrationsbereich tätig sind und welche die gleichen Ziele wie das S-A-C     verfolgen, namentlich auf dem Gebiet der Integrationspolitik.


d)    Aufbau und Pflege von Kontakten zu politischen Parteien und Mitgliedern der     Eidgenössischen Räte; Durchführung regelmässiger Diskussionsrunden     (Gesprächsforen).


e)    Angebot einer Informations- und Meinungsplattform für Mitglieder von     Expertenkommissionen des Bundes.


f)    Allfällige Expertentätigkeit bei Behörden, Kommissionen sowie privat- und     öffentlichrechtlichen Organisationen.


g)    Teilnahme an Vernehmlassungsverfahren und Abgabe von Stellungnahmen zu     aktuellen Themen und Ereignissen von migrationspolitischem Belang.


h)    Durchführung von Weiterbildungsseminarien für Vorstandsgremien und Mitglieder von     lokalen, regionalen und länderspezifischen AfrikanerInnen Organisationen in der     Schweiz.


i)    Unterstützung der Vereinstätigkeit, insbesondere durch logistische Hilfestellung,     Förderung bei der Entwicklung von Projekten und Weiterbildungsangebote für     Vereinsführungskräfte.


k)    Aufbau und Betrieb einer Datenbank über Organisationen und Vereinigungen von     AfrikanerInnen, soweit sie nationale, regionale und lokale Tragweite aufweisen.

 

2.    Der Verein kann Sektionen bilden und sich an Organisationen mit gleichem oder     ähnlichem Zweck beteiligen.

 

3.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


4.     Das S-A-C enthält sich jeder Diskussion und Stellungnahme über politische     Vorkommnisse in den Herkunftsländern der AfrikanerInnen.

 

5.    Die Arbeitsschwerpunkte werden jährlich in einem von der Generalversammlung     gutgeheissenen Tätigkeitsprogramm festgehalten.

 


II.  Mitgliedschaft


Art. 3  -  Mitglieder und Stimmrecht


1.    Aktiv- und Passivmitglieder können Einzelpersonen, Einzelfirmen,     Personengemeinschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten     Rechts werden, welche sich dem Zweck vom S-A-C verbunden fühlen.


2.    Der Verein unterscheidet zwischen folgenden Arten von Mitgliedschaft und Kategorien:


Art. 3.1  -  Es können Einzelmitglieder des S-A-C sein:


    – Mit Wohnsitz in der Schweiz:

a)    Erwachsene ab 18 Jahren, mit Stimmrecht

b)    Schüler / Jugendliche 15 bis 18 Jahre, mit Stimmrecht

c)    Studenten, Lehrlinge, aktiv mit Legimitations-Ausweis, mit Stimmrecht

d)    Familien mit Stimmrecht gemäss individuellem Beitrittsgesuch


    – Ohne festen Wohnsitz in der Schweiz durch monatliche Temporärmitgliedschaft:

e)    Asylbewerber, mit Stimmrecht ab 3 Monaten Mitgliedschaft

f)    Besucher vom Ausland, ohne Stimmrecht


    – Weltbürger:

g)    Patronatsmitglied, Stimmrecht durch Vertretung

h)    Private Gönner / Passiv-Mitglieder, ohne Stimmrecht

 

Art. 3.2  -  Es können Partnermitglieder des S-A-C sein:


a)    NGO’s, die über bestimmte Strukturen für Ausländer verfügen, dieselben Ziele wie das     S-A-C verfolgen, mit Stimmrecht durch gewählte Delegierte


b)    Spezialisierte öffentliche oder private Institutionen, die sich für dieselben Ziele     einsetzen wie das S-A-C, mit Stimmrecht durch gewählte Delegierte


c)    Vereins Mitgliedschaft > anerkannte Doppelmitgliedschaft

    Korrekt geführte Vereine gemäss Schweizer Recht und Brauch mit registrierten     Mitgliedern, mit Einzelstimmrecht


d)    Gruppenmitgliedschaft > nur Einzelmitgliedschaft S-A-C

    Gruppen ab 10 Personen, mit Einzelstimmrecht


e)    In- und Ausländische Firmen, mit Stimmrecht durch gewählte Delegierte


f)    In- und Ausländische Sponsoren, ohne Stimmrecht

 


Art. 3.3  -  Es können Ehrenmitglieder, mit Stimmrecht, sein:


Personen, Organisationen oder Institutionen, die sich bei der Förderung des Vereins Zwecks in der Schweiz und in der Welt ausgezeichnet haben. Vorschlag durch Vorstand und Aufnahme durch die Generalversammlung.

 


Art. 3.4  -  Das Stimmrecht für Delegierte ist wie folgt:


    Für einen Jahresbeitrag von CHF    1'000.-    hat ein Mitglied eine Stimme,

    für einen Jahresbeitrag von CHF    2'500.-    2 Stimmen,

    für einen Jahresbeitrag von CHF    5'000.-    3 Stimmen,

    für einen Jahresbeitrag von über CHF    10'000.-    5 Stimmen.

 


Art. 4  -  Aufnahme


1.    Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes und seine finanziellen Leistungen     entscheidet aufgrund eines schriftlichen Gesuches abschliessend der Vorstand.


2.    Mit Gruppen und juristischen Personen kann der Vorstand im Einzelfall besondere     Bestimmungen im Aufnahmevertrag festlegen.


3.    Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die     Generalversammlung gewählt.


4.    Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen.

 

 

Art. 5  -  Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.    Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme und zur Stimmabgabe an den     Hauptversammlungen und an andern Veranstaltungen des Vereins gemäss seiner     Mitgliederkategorie.


2.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Beschlüsse     der Vereinsorgane zu befolgen, die beschlossenen Mitgliederbeiträge zu entrichten.


3.    Nur stimmberechtigte Mitglieder, inklusiv gewählte Delegierte des S-A-C haben das     Stimm- und Wahlrecht und sind für die Exekutivorgane des S-A-C wählbar.


4.    Die Partnermitglieder ernennen ihre Delegierten gemäss Beitrittsvertrag und sie werden     vom S-A-C Vorstand akkreditiert.


5.    Die Mitglieder haften nicht über den festgesetzten minimalen jährlichen Beitrag.


6.    Für Forderungen gegen den Verein haftet alleine das Vereinsvermögen.


7.    Delegierte und Vertretungen müssen vom Vorstand akkreditiert werden.

 


Art. 7  -  Mitgliederbeiträge


1.    Jedes neue Mitglied hat einen einmaligen Eintrittsbeitrag gemäss seiner     Mitgliederkategorie und einen Jahres- oder Monatsbeitrag zu bezahlen.


2.    Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der vom Mitglied gewünschten Kategorie.


3.    Die Höhe der einmaligen Eintrittsgebühr und des Jahresbeitrages wird im übrigen vom     Vorstand festgesetzt. Sie bleiben gleich, wenn den Mitgliedern nicht 7 Monate vor Ende     eines Geschäftsjahres vom Vorstand eine Änderung bekannt gegeben wird. <30. April.


4.    Zusätzlich kann der Vorstand für besondere Aktionen für Regional- und/oder Angebots-    Gruppen von den diesen Gruppen angehörenden Mitgliedern aktionsbezogene     Sonderbeiträge verlangen, jedoch nur im Rahmen der von diesen Regional- und/oder     Angebots-Gruppen beschlossenen Massnahmen.

 


Art. 8  -  Austritt / Erlöschen der Mitgliedschaft


1.    Um als Einzelmitglied aus dem Verein auszutreten ist ein schriftlicher Antrag an den     Vorstand einzureichen. Sobald dieser Kenntnis vom Austritt genommen hat und     sämtliche Verbindlichkeiten des Mitglieds beglichen sind, gilt das Mitglied als     ausgetreten. Der Vorstand bestätigt den Austritt schriftlich.


2.    Der Austritt von Gruppen- und juristischen Personen-Mitgliedern ist unter Beachtung     einer sechs monatigen Kündigungsfrist (<31. Mai) auf das Ende eines Geschäftsjahres     möglich.     

 

3.    Die Mitgliedschaft erlischt:


a)    auf das Ende eines Geschäftsjahres für juristische Personen und Gruppen gem. Art. 3.2


b)    Tod einer natürlichen oder Auflösung einer juristischen Person, diejenige von     juristischen Personen mit dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit.


c)    Ausschluss eines Mitgliedes:


    Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, er ist möglich, wenn das     betreffende Mitglied Statuten oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt (z.B. die     Mitgliederbeiträge nicht mehr bezahlt) oder das Ansehen des Vereins auf andere Weise     verletzt, und das fehlbare Mitglied unter Androhung des Ausschlusses erfolglos     gemahnt wurde.

 

4.    Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschliessen.


    Als wichtige Gründe gelten insbesondere:


a)    Verstösse gegen das Gesetz sofern diese den Verein betreffen oder dessen Interessen     schaden


b)    Verstösse gegen die Statuten von S-A-C


c)    Übrige Verstösse gegen die Interessen von S-A-C


d)    Schwerwiegende Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern, welche dem Ansehen     oder dem Betrieb des Vereins schaden und dessen Weiterführung gefährden.

 

5.    Der Vorstand entscheidet mit einer zwei Drittels Mehrheit und teilt den Ausschluss dem     Mitglied schriftlich mit. Der Ausschluss ist endgültig und kann nicht angefochten     werden. Der Vorstand hat der GV über einen Ausschluss Rechenschaft abzulegen.

 

6.    Die Generalversammlung kann ein Mitglied auf Verlangen von mindestens einem     Fünftel der Stimmberechtigten Mitglieder ausschliessen:


a)    Falls es gegen die Zwecke und Grundsätze des S-A-C verstösst.


b)    Ein Antrag auf Ausschluss muss dem Vorstand schriftlich und mindestens 3 Monate vor     der Generalversammlung zukommen.

 

7.    Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle in ihr begründeten Ansprüche     gegenüber dem Verein und auf das Vereinsvermögen.


8.    Vor einem Ausschluss ist das Mitglied in jedem Fall anzuhören.

 


III.  Organisation


Art. 9  -  Organe


Organe des Vereins Swiss-African-Center  S-A-C sind:


1.    die Hauptversammlung GV

2.    die Versammlung von Mitgliedern der Regional- und Angebots-Gruppen

3.    der Vorstand

4.    die Geschäftsstelle

5.    die Revisionsstelle

 


Art. 10  -  Die Hauptversammlung GV


1.    Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. In der Regel im Februar.     Ausserordentliche Hauptversammlungen(aGV) können auf Beschluss des Vorstandes     oder wenn es 1/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe der Traktanden     verlangen einberufen werden.

 

2.    Die Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Den Mitgliedern ist     30 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung eine provisorische Traktandenliste     zuzustellen.

 

3.    Anträge der Mitglieder für die ordentliche Hauptversammlung müssen mindestens 20     Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle zuhanden des     Vorstandes eingereicht werden.

 

4.    Die definitive Traktandenliste und sämtliche zu diskutierenden Unterlagen werden den     Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Hauptversammlung bekannt gegeben. Über     Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse     gefasst werden, mit Ausnahme des Beschlusses auf Einberufung einer     ausserordentlichen Hauptversammlung.

 

5.    Ausserordentliche Hauptversammlungen (aGV) sind vom Vorstand innerhalb von 20     Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Begehrens mit  Traktandenliste von 1/5 der     stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Traktandenliste und sämtliche zu     diskutierenden Unterlagen sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Termin     der ausserordentlichen Hauptversammlung bekannt zu geben. In dringenden Fällen     kann diese Frist auch abgekürzt werden.

 


Art. 11  -  Aufgabe der Hauptversammlung GV


a)    Wahl und Abberufung des Vorstandes mit Ausnahme des Geschäftsführers


b)    Wahl und Abberufung der Revisionsstelle


c)    Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes


d)    Abnahme des Jahresberichtes und Genehmigung der Jahresrechnung und Budget


e)    Änderung der Statuten


f)    Behandlung von und Beschlussfassung über allfällige Anträge, die von Mitgliedern     gemacht werden


g)    Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Vereins und die Verwendung des     dannzumaligen Vereinsvermögens.

 

Art. 12  -  Durchführung der Hauptversammlung GV


1.    Die Hauptversammlung findet an einem, durch den Vorstand zu bestimmenden Ort in     der Schweiz statt. Sie wird vom Präsidenten, in seiner Abwesenheit vom Vize-    Präsidenten geleitet. Der Präsident bestimmt den Protokollführer und die     Stimmenzähler, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Über die     Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Präsidenten, dem     Protokollführer und den Stimmenzählern unterzeichnet wird. Es ist den Mitgliedern     anschliessend zuzustellen.

 

2.    Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder und     der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Sie beschliesst und wählt mit dem einfachen     Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

3.    Statutenänderungen sowie der Beschluss über die Fusion oder Auflösung des Vereins     bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer 2/3 Mehrheit der an der Hauptversammlung     vertretenen Stimmen.

 

4.    Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

5.    Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 1/5 der     anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen oder der Vorsitzende diese     anordnet.

 


Art. 13  -  Stimmrecht, Stellvertretung


1.    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

    Die Partnermitglieder werden durch ihre gewählten und akkreditierten Delegierten     vertreten.

 

2.    Jedes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht an der     Hauptversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.

 

3.    Ein Mitglied kann jedoch höchstens 10 Stimmen vertreten.

 

Art. 14  -  Versammlung von S-A-C Regional- und Angebots-Gruppen


1.    Der Vorstand kann Versammlungen von Regional- und Angebots-Gruppen einberufen,     die über spezielle Aktionen und die dafür aufzuwendenden Mittel verbindlich Beschluss     fassen.


2.    Die Mitglieder der Regional- und Angebots-Gruppen werden vom Vorstand bestimmt.     Für diese Mitglieder sind die Beschlüsse der Versammlungen der S-A-C Regional- und     Angebotsgruppen auch dann verbindlich, wenn sie an diesen Versammlungen nicht     teilnehmen.


3.    Bezüglich Einberufung dieser Versammlungen gelten die Bestimmungen über die     ausserordentliche Hauptversammlung, bezüglich Beschlussfähigkeit,     Abstimmungsverfahren und Stimmrecht die Bestimmungen über die     Hauptversammlung.


4.    Der Austritt aus einer Angebotsgruppe ist auf Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der     Austritt aus der Regionalgruppe bedeutet gleichzeitig Austritt aus dem Verein S-A-C.

 


Art. 15  -  Der Vorstand


1.    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und dem Geschäftsführer sowie     einer variablen Anzahl von Mitgliedern.


2.    Die Amtsdauer beträgt - mit Ausnahme des Geschäftsführers - zwei Jahre. Sie endigt     mit dem Tag der jeweiligen ordentlichen Hauptversammlung. Wiederwahl ist stets     zulässig. Werden während einer Amtsdauer Ersatzwahlen getroffen, so vollenden die     Neu gewählten die Amtsdauer der Vorgänger.

 

3.    Werden innerhalb einer Amtperiode Vorstandssitze vakant, so kann der verbleibende     Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Wahl neue Mitglieder in den Vorstand     aufnehmen (Kooptation).

 

4.    Wählbar in den Vorstand sind:


a)    Stimmberechtigte Mitglieder mit Minimum zwei Jahren Mitgliedschaft


b)    Für die vorgesehene Position qualifiziert gemäss Anforderungsprofil


c)    Zweisprachig zwischen Deutsch, Englisch und Französisch


d)    Der Vorstand kann begründete Ausnahmen machen

 

5.    Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ernennt einen Präsidenten, einen     Vizepräsidenten und wählt den Geschäftsführer, und für die Sitzungen einen Sekretär,     der nicht Mitglied des Vorstandes zu sein braucht.

 

6.    Die deutsche, französische und italienische Sprachregion hat je einen Anspruch auf     einen Sitz im Vorstand.

 


Art. 16  -  Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse


1.    Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder bei dessen     Verhinderung des Vize-Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern und ausserdem,     wenn ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung einer     Vorstandssitzung verlangt.

 

2.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder     anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Stimmenmehr. Der     Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.

 

3.    Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom     Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Vorstandes     können auch schriftlich mittels Brief und Email mit Rückbestätigung gefasst werden,     sofern kein Vorstandsmitglied ausdrücklich die mündliche Beratung verlangt.

 

4.    Der Vorstand hat die Wahlmöglichkeit Vorstandssitzungen real oder virtuell per Internet     durchzuführen. Bei der virtuellen Sitzung haben die Vorstandsmitglieder während 7     Tagen die Möglichkeit auf einer speziell eingerichteten Homepage zu Geschäften     Stellung zu beziehen und ihre Stimme abzugeben.

 

5.    Die Einberufung einer virtuellen Sitzung erfolgt per E-Mail und SMS durch den     Geschäftsführer mindestens 7 Tage vor der virtuellen Sitzung.

 

Art. 17  - Befugnisse und Aufgaben des Vorstandes


1.    Der Vorstand entscheidet über alle Fragen und übt alle Befugnisse aus, die nicht     ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten werden. Zu seinen Aufgaben zählen die     Erfüllung des Vereinszweckes sowie die Überwachung seiner Einhaltung und die     Prüfung und Begutachtung aller Probleme, die sich aus diesem Vereinszweck ergeben.     Er kann bestimmte Aufgaben an den Geschäftsführer oder an spezielle Kommissionen     delegieren.


2.    Der Vorstand delegiert die operative Tätigkeiten an die Geschäftsleitung. Er legt die     genaue Aufgabenteilung in einem Organisationsreglement fest. Sämtliche strategischen     Entscheidungen sind dem Vorstand vorbehalten und nicht delegierbar.

 

3.    Erlass von Reglementen und Festsetzung der Kompetenzen der Geschäftsleitung

 

4.    Der Vorstand kann Geschäfte bis 5'000.- CHF beschliessen. Höhere Beträge sind im     Budget durch die Generalversammlung zu bewilligen.

 

5.    Insbesondere obliegt ihm:


a)    Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung sowie die Vorbereitung     sämtlicher damit zusammenhängenden Unterlagen


b)    Vollzug der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse


c)    Wahl und Beaufsichtigung des Geschäftsführers sowie Festlegung seiner     Arbeitsbedingungen und Pflichten


d)    Bestimmung der Kriterien für die Mitwirkung in den Regional- und Angebotsgruppen     sowie Wahl der Mitglieder der Regionalgruppen


e)    Festsetzung und Abänderung der Eintrittsgebühren und der Jahresbeiträge


f)    Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

 

6.    Den Vorstandsmitgliedern werden für Sitzungen und bei Übernahme von     Sonderaufgaben die effektiven Spesen entschädigt.

 


Art. 18   -  Die Geschäftsstelle


1.    Der Vorstand wählt jeweils für eine Amtsdauer von 3 Jahren einen Geschäftsführer als     Leiter der Geschäftsstelle. Er ist Angestellter des Vereins S-A-C. Seine Anstellung kann     unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende einer     Amtsdauer aufgekündigt werden. Die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses     in den im Gesetz genannten Gründen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Er ist von seiner     Funktion her automatisch Mitglied des Vorstandes mit Stimmrecht.

 

2.    Die Geschäftsleitung kann Kompetenzen an Arbeitsgruppen oder Ausschüsse     delegieren. Die Kompetenz der Ausschüsse oder Arbeitsgruppen kann diejenige der     eingesetzten Geschäftsleitung nicht übertreffen. Die Geschäftsleitung bleibt für das     Handeln der von ihr eingesetzten Arbeitsgruppen und Ausschüssen verantwortlich. Die     Geschäftsleitung konstituiert die Arbeitsgruppen und Ausschüsse.

 

3.    Den Mitgliedern von Arbeitsgruppen und Ausschüssen werden für Sitzungen und     Übernahme weiterer Verpflichtungen die effektiven Spesen entschädigt.

 

4.    Die Geschäftsstelle kann über Geschäfte bis 2'000.- CHF selbständig beschliessen.     Höhere Beträge sind durch den Vorstand oder durch das jährliche Budget zu     genehmigen.

 


Art. 19  -  Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle


1.    Der Geschäftsführer ist verantwortlich für die Erledigung der laufenden Geschäfte des     Vereins S-A-C.

 

2.    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:


a)    Vorbereitung der vom Vorstand zu behandelnden Geschäfte


b)    Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes


c)    Führung und Organisation der Geschäftsstelle im Rahmen des vom Vorstand     genehmigten Budgets.


d)    Bearbeitung und Erfüllung der Vereinsaufgaben


e)    Organisation und Leitung von Vereinsanlässen

 


Art. 20  -  Die Revisionsstelle


1.    Zur Prüfung der Rechnungen und Belege wählt die Hauptversammlung auf die Dauer     von einem Jahr, zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.


2.    Anstelle der zwei Rechnungsrevisoren kann auch eine allgemein anerkannte     Treuhandgesellschaft als Revisionsstelle gewählt werden.


3.    Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und einen Bericht     zuhanden des Vorstandes und der Hauptversammlung zu erstellen.


4.    Im übrigen richten sich Rechte und Pflichten der Revisionsstelle sinngemäss nach den     Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) betreffend die     Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften (AG).

 


Art. 21  -  Zeichnungsberechtigung


1.    Der Präsident, der Vize-Präsident sowie der Geschäftsführer haben je kollektiv zu     zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.


2.    Für die laufenden Geschäfte führt der Geschäftsführer Einzelunterschrift.

 


IV.  Finanzielles


Art. 22  -  Einnahmen


Die Einnahmen des Vereins S-A-C bestehen aus:


1.    den Eintrittsgebühren neuer Mitglieder

2.    den Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder und der Passivmitglieder

3.    Sonderbeiträge z.B. im Rahmen von Anlässen der Regional- und Angebots-Gruppen

4.    freiwillige Beiträge und Zuwendungen

5.    Erlöse aus Dienstleistungen und kommerziellen Anlässen

6.    Einnahmen aus dem Vereinsvermögen

7.    eventuelle Leistungen der öffentlichen Hand

8.    Spendensammlungsaktionen

 


Art. 23  -  Ausgaben


1.    Zu den Ausgaben des Vereins S-A-C gehören insbesondere der Aufwand für die     Erfüllung des Vereinszwecks, die Kosten der Geschäftsstelle sowie die Kosten der     Durchführung besonderer Aufgaben und Aktionen.


2.    Der Verein kann auch Liegenschaften erwerben und sich an kommerziellen     Unternehmen beteiligen.

 


Art. 24  -  Haftung


1.    Für die Verbindlichkeiten des Vereins S-A-C haftet ausschliesslich das     Vereinsvermögen.


2.    Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf ihre verfallenen Beiträge.

 


Art. 25  -  Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.

 


V   Schlussbestimmungen


Art. 26  -  Auflösung des Vereins


1.    Beschliesst die Hauptversammlung die Auflösung des Vereins, so erfolgt seine     Liquidation durch den Vorstand. Diese Aufgabe kann auch von einem oder mehreren     vom Vorstand ernannten Liquidatoren durchgeführt werden. Für die Liquidation gelten     sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts betreffend die     Aktiengesellschaft.


2.    Bei der Auflösung noch vorhandenes Vereinsvermögen wird unwiderruflich einer     gemeinnützigen, steuerbefreiten Organisation mit ähnlichem Zweck gespendet. Ein     Rückfall an die Stifter, leitende Organe oder Gönner ist auf immer ausgeschlossen.


3.    Die Hauptversammlung, welche den Auflösungsbeschluss fasst, hat auch darüber zu     entscheiden, wem ein allenfalls vorhandenes Reinvermögen zu überweisen ist.


4.    Ergeben sich Diskrepanzen oder Unklarheiten in der Auslegung zwischen der     deutschen, französischen und englischen Fassung der Statuten, so ist ausschliesslich     die deutsche Fassung massgebend.

 


Art. 27  -  Inkraftsetzung der Statuten


    Die vorliegenden Statuten treten sofort in Kraft.


Beschlossen von den Gründern des Vereins Swiss-African-Center S-A-C


Zürich, 10. Mai 2007


Hans Peter Rubi    Johnson Oduwaiye


Al Imfeld    Dr. Boia Efraime

 

 

Tipps zu Afrika Reisen – unvergessliches Afrika-Erlebnis


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